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Leopoldshöhe
Informationen des ehrenamtlichen Senioren- und Behindertenbeauftragten der Gemeinde Leopoldshöhe
Veranstaltung zu den Themen "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung"
Wann: Mittwoch, 15.3.2017 in der Zeit von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr
Wo: Sitzungssaal des Rathauses (Kirchweg 1)
Wer: Beauftragter für Angelegenheiten der Senioren und Behinderten und Kornelia Siebert (Bürgerservice, Ordnung, Soziales der Gemeinde Leopoldshöhe)
Die Patientenverfügung ist ein Schriftstück, das jeder haben sollte. Denn die Vorstellungen, was noch eine notwendige Behandlung ist oder welche Maßnahmen ein Leiden unnötig verlängern, sind sehr unterschiedlich. Kaum jemand will riskieren, dass im Ernstfall falsche Entscheidungen getroffen werden. Unfall oder plötzliche Krankheit können auch junge Menschen treffen. Vorsorge zu treffen ist also für jedermann wichtig.
Entgegen der weitverbreiteten Annahme entscheiden weder Ehepartner füreinander, noch Eltern für erwachsene Kinder oder Kinder für Ihre Eltern. Es gibt bislang keine automatische Vollmacht unter Angehörigen. Ausnahmen gelten bei minderjährigen Kindern.
Gibt es keine oder keine klare Patientenverfügung, dann gehen Fragen zu Gericht. Das Gericht versucht, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Dabei hilft es, Zeugen aus dem Umfeld zu finden, mit dem der Betroffene über seine Einstellungen und seine Wünsche gesprochen hat (BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – XII ZB 202/13).
Das Gericht setzt außerdem einen Betreuer ein. Das kann ein Angehöriger sein, aber vor allem, wenn es Erbstreitigkeiten oder sonstige Konflikte gibt, kann auch ein Fremder Betreuer werden. Betreuer werden vom Gericht kontrolliert. Das kann wünschenswert sein, aber auch zu absurden Ergebnissen führen. Eine Ehefrau, die seit Jahrzehnten verheiratet ist, muss dann möglicherweise für jedes Brötchen eine Rechnung vorlegen.
Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen kann in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden. Mit einer Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter ermächtigt, den (späteren) Patienten (Vollmachtgeber) in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Dies muss sich nicht auf die Handlungen beschränken, die in einer Patientenverfügung benannt werden können. Der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ist kein gesetzlicher Betreuer. Die Bevollmächtigung kann die Bestellung eines Betreuers überflüssig machen. Die für die Vollmachten benötigten Formulare werden zur Verfügung gestellt; Soweit zeitlich möglich wird auch Hilfestellung bei der Ausfüllung gegeben und mögliche Rückfragen beantwortet. (red)
eingetragen: 18.02.2017 - 17:54 Uhr
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