Leopoldshöhe

Bekanntmachung des Geologischen Dienstes NRW über Kartierungsarbeiten

Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen in Krefeld, ein Landesbetrieb, wird im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl S. 1223) in der Fassung vom 2. März 1974 BGBl. S. 469) Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durchführen.
Zeitraum: April ? November 2005 im Kreis Lippe, Gemeinde Leopoldshöhe (Topographische Karte 4017 Brackwede, 1 : 25 000 Blatt)
Die damit Beauftragten müssen zur Erledigung ihrer Untersuchungen fremde Grundstücke betreten. Die dazu entsprechenden Regelungen finden sich im Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (LbodSchG § 3 und §14), im Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (LfoG § 60 in der Fassung vom 9. Mai 2000) und im Landschaftsgesetz vom 21. Juli 2000 (LG § 10).
Diese regionalen Untersuchungen dienen einer allgemeinen Bestandsaufnahme des Bodens und des Untergrundes.*) Die Ergebnisse der Aufnahme werden in amtlichen Karten veröffentlicht. Sie sind wichtige Unterlagen für viele Aufgaben, z.B. in der Land- und Forstwirtschaft (Bodennutzung, Bodenverbesserung, Erosionsschutz, Holzartenwahl), im Bauwesen, bei der Planung und Landespflege (Landesplanung, Bauleitplanung, Naturschutz), im Landeskulturbau und in der Wasserwirtschaft (ent- und bewässerungsbedürftige Flächen) sowie für die wissenschaftliche Forschung und den naturkundlichen Unterricht.
Im Rahmen der Kartierungsarbeiten sind kleine Handbohrungen notwendig, stellenweise auch Aufgrabungen zur Entnahme von Bodenproben. Auf Grund des vorbezeichneten Gesetzes haben Grundstückseigentümer den vom Geologischen Dienst NRW beauftragten Personen das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, sowie die Vornahme der genannten Außenarbeiten jederzeit zu gestatten. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geologischen Dienstes NRW bei der Erledigung ihrer Arbeiten im Dienste der Allgemeinheit zu unterstützen.

*) Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ? IIIB-335-8583 ? u.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr ? 313-66-75 ? v.5.9.1997) (red)



eingetragen: 17.04.2005 - 00:07 Uhr



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