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Leopoldshöhe
Informationen aus Rats- und Ausschusssitzungen der Gemeinde Leopoldshöhe
Rat verabschiedet Resolution zur Dichtheitsprüfung
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner letzten Sitzung mehrheitlich eine Resolution zur Dichtheitsprüfung beschlossen. Darin fordert die Gemeinde Leopoldshöhe das Land NRW bzw. die Landesregierung auf, schnell Klarheit darüber zu schaffen, inwiefern die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich umgesetzt werden müssen und wie mit der Aussetzung der Dichtheitsprüfungen diverser Kommunen aus Landessicht umgegangen wird.
Zum Hintergrund: Seit 1995 verpflichtet das Landeswassergesetz die Grundstücksbesitzer in Nordrhein-Westfalen, auf ihrem Grundstück die Dichtheit der Grund- und Abwasserleitungen bis zum Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal nachzuweisen. Dadurch soll vermieden werden, dass Abwasser das Grundwasser verschmutzt oder in die Kanäle eindringendes Grundwasser zu den Kläranlagen geleitet wird und dort behandelt werden muss. Das Landeswassergesetz schreibt vor, dass die erste Dichtheitsprüfung bis spätestens zum 31. Dezember 2015 durchzuführen ist. Dieser Termin, der ohnehin nicht für alle Häuser zutraf, wurde und wird in Leopoldshöhe durch den Erlass mehrerer Satzungen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen ?entzerrt?. Für folgende Bereiche gibt es bereits Satzungen:
- Asemisser Allee/Gewerbepark (Termin: Mai 2012)
- Südliche Hauptstraße/Gartenstraße (Termin: November 2011)
- Gewerbegebiet Greste (Termin: November 2012)
- Milser Heide (Termin: Mai 2013)
- Möbel Fillies (Termin: November 2013).
Für die noch nicht erfassten Bereiche werden seitens des Gemeinderates nach und nach entsprechende Satzungen erlassen.
Da einige Kommunen in NRW die Dichtheitsprüfungen noch nicht in kommunales Satzungsrecht umgesetzt haben, bzw. die Prüfung aussetzen, besteht aktuell teilweise Unsicherheit unter der Bevölkerung. Die o. g. Resolution soll hier nun Klarheit schaffen und so wurde die Landesregierung darüber hinaus aufgefordert, klare Aussagen zu treffen, inwiefern eine Aussetzung der Durchführung und eine Verweigerung der Umsetzung möglich ist, und welche Auswirkungen dies hat. (red)
eingetragen: 15.04.2011 - 17:12 Uhr
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