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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: Anpassung nicht verpassen

Ab dem 1. Juli 2005 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Der Gesetzgeber hat die Grenze der unpfändbaren Beträge des Einkommens mit Beginn des zweiten Halbjahrs um einheitlich 5,9 Prozent angehoben. So kann nunmehr ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht monatlich mindestens 989,99 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, so erhöht sich der monatliche Freibetrag um 370,76 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils um weitere 206,56 Euro.
?Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch und müssen von Arbeitgebern sowohl bei Lohnpfändungen als auch bei Lohnabtretungen beachtet werden?, betont Petra Schwenk, Verbraucherberaterin in der Beratungsstelle Bielefeld der Verbraucherzentrale NRW, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend auch einzuräumen. Im Folgenden gibt sie das kleine Einmaleins rund um die neuen Pfändungsgrenzen an die Hand:

- Die neue Pfändungstabelle erfasst automatisch alle nach dem 1. Juli 2005 zur Auszahlung gelangenden Arbeitseinkommen beziehungsweise pfändbaren Sozialleistungen.

- Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge zu beachten ? auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen.

- Überweist der Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner ? anders als bislang ? die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Der Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger kann dann seinerseits das irrtümlich zu viel Gezahlte vom Gläubiger zurückfordern.

- Besser als Nachforderung ist Vorbeugung: Es empfiehlt sich daher, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner vorsorglich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW sind ? gegen Erstattung der Kopierkosten ? Übersichten der aktuellen Pfändungsgrenzen erhältlich.

- Achtung: Bei Pfändungen, in denen das Vollstreckungsgericht den un-pfändbaren Betrag selbst bestimmt hat, wirkt die neue Pfändungstabelle leider nicht automatisch. Dies ist insbesondere bei Kontopfändungen der Fall: Hier muss der Schuldner für jede vorliegende Kontopfändung eine Abänderung des Kontofreistellungsbeschlusses mit Wirkung zum 1. Juli 2005 bei Gericht beantragen, um eine Anhebung der Freigrenzen zu erreichen. Hierbei ist Eile geboten, da die alten Beschlüsse so lange gelten, bis der Bank ein anders lautender Beschluss zugeht.

- Stellen Schuldner beim ?Kassensturz? fest, dass auch die unpfändbaren Beträge nach der neuen Pfändungstabelle nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu decken, kann im Einzelfall ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Zivilprozessordnung beim örtlichen Amtsgericht gestellt werden.

Wissenswertes rund ums Thema ?Schuldenabbau? sowie die aktuellen Pfändungstabellen hat auch der Ratgeber ?Geschafft: Schuldenfrei? der Verbraucherzentrale NRW parat. Das 192-seitige Buch mit vielen praktischen Tipps gibt?s für Selbstabholer für 9,80 Euro in der Bielefelder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Per Post kommt der Ratgeber ? gegen Rechnung ? für zusätzlich 2,00 Euro für Porto und Versand ins Haus. Bestellanschrift: Verbraucherzentrale NRW, Zentralversand, Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf. Oder unter http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/ratgeber. (red)

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eingetragen: 24.06.2005 - 19:44 Uhr