Oerlinghausen Neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Seit dem 1. Januar 2005 ist die Straßenkehrung und der Winterdienst in der Stadt Oerlinghausen neu geregelt. Die neue Satzung beschloss der Bauausschuss am 2.12.04. Die letzte Entscheidung traf jetzt der Rat am gestrigen Donnerstag. Danach umfasst die Neuregelung im wesentlichen folgendePunkte: - Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird nicht auf Anlieger übertragen. - Nur noch die gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen werden permanent von der Stadt winterdienstlich gewartet. - Bei extremer Witterungslage (extremer Schneefall, besondere Eisglätte) ? Entscheidung darüberliegt beimBauhof - führt die Stadt Winterwartungseinsätze auch auf den nicht gefährlichen und nicht verkehrswichtigen Straßen durch. - Für die Reinigung bei extremer Witterungslage wird eine Grundgebühr von 0,25 Euro je Frontmeter von allen? Grundstückseigentümern erhoben. - Für diegefährlichen undverkehrswichtigen Straßen wird eine Gebühr in Höhe von 1,20 Euro je Frontmeter zuzüglich einer Grundgebühr von 0,25 Euro je Frontmeter, also 1,45 Euro, erhoben. Eine vierzehntägige Straßenreinigung das ganze Jahr über wird nur auf größeren (Durchgangs-)Straßen durchgeführt. Dassind in Helpup dieBahnhofstraße, Detmolder Straße, Goldstraße, Lagesche Straße und Währentruper Straße. Dafür werden die Anlieger dieser Straßen zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 0,45 Euro je Frontmeter herangezogen. Danach gibt es dann insgesamt vier Tarife: Tarif 1: GrundgebührWinterdienst 0,25 Euro Tarif 2: Straßenreinigung (Kehrung)und Grundgebühr Winterdienst 0,70 Euro Tarif 3: Grundgebühr und Zusatzgebühr Winterdienst 1,45 Euro Tarif 4: Straßenreinigung (Kehrung)und Grundgebühr Winterdienst und Zusatzgebühr Winterdienst 1,90 Euro Wie dereinzelne Grundstücksbesitzer veranlagt wird und was er bezahlen muss, erfährt er demnächst durch einen Bescheid, der dem Grundsteuerbescheid für 2005 als Beilage angefügt wird. Trotz aller städtischen Reinigungsarbeiten steht aber jetzt schon fest: Im Winter muss nach wie vor jeder Hauseigentümervor seinemGrundstück den Bürgersteig von Schnee und Eis freihalten. Bei Straßen ohne Bürgersteig ist auf der Fahrbahn ein jeweils ein Meter breiter Streifen entsprechend zu fegen und frei zu halten. (ak) eingetragen: 12.01.2005 - 23:42 Uhr |
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