Überregional

Unterhalt für Eltern im Pflegeheim
Kindern müssen Teil des Unterhalts tragen

Kinder zahlen für ihre Eltern: Dieser Grundsatz gilt, wenn Vater oder Mutter nicht mehr selbständig leben können, sondern in einem Pflegeheim versorgt werden und die Kosten nicht komplett durch Rente und Pflegeversicherung abgedeckt sind. ?In einem solchen Fall muss zwar das Sozialamt erst mal zahlen. Doch das holt sich meist einen Teil der Unterbringungskosten bei den nächsten Angehörigen - also bei den Ehepartnern oder Kindern - zurück?, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Allerdings können sich mehrere Unterhaltszahler - beispielsweise Geschwister - die Kosten teilen. Im Idealfall schreibt das Sozialamt zwar alle in Frage kommenden an. Doch dazu ist das Amt nicht verpflichtet. Es kann die gesetzlichen Rahmenbedingungen unterschiedlich auslegen und sich eine Person herauspicken, die zahlen und sich ungerechtfertigte Anteile von seinen Geschwistern zurückholen muss. Im Einzelfall ist es jedoch schwierig zu prüfen, ob die vom Sozialamt ermittelte Unterhaltspflicht angemessen ist.
Um sich bei der Beteiligung am Unterhalt pflegebedürftiger Eltern nicht über Gebühr in die Pflicht nehmen zu lassen, sollten Betroffene folgende Punkte am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht klären. Im Zweifel kann dann beim Sozialamt Widerspruch gegen eine zu hoch erscheinende Zahlungsaufforderung eingelegt werden:
- Unterhaltspflichtig ist nur, wer sich das erlauben kann: Ehegatten oder Kinder müssen sich an den Heim- und Pflegekosten beteiligen, wenn sie über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Angehörige haben jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf einen Selbstbehalt von 1.250 Euro im Monat für sich selbst und von 950 Euro für den Ehepartner. Alles, was darüber liegt, kann zum Unterhalt herangezogen werden. In der Regel pocht das Sozialamt höchstens jedoch auf die Hälfte des restlichen Einkommens. Werden mehr als 50 Prozent als Anteil am Unterhalt verlangt, sollte die Forderung rechtlich geprüft werden.
- Höhe des Unterhalts hängt nicht nur vom Einkommen ab: Falls eine Unterhaltspflicht besteht, werden die monatlichen Einkünfte mit den laufenden Ausgaben abgeglichen. Dabei können Unterhaltskosten für eigene Kinder ebenso herausgerechnet werden wie Beiträge zur Altersvorsorge, berufliche Aufwendungen, Versicherungsbeiträge und Ratenkredite. Diese Abzüge gelten jedoch nur in einem angemessenen Rahmen.
- Verheiratete müssen Familieneinkommen offen legen: Ein Ehepartner kann zwar nicht zum Unterhalt für die Schwiegereltern herangezogen werden. Ist aber das gemeinsame Einkommen hoch genug, wird dem unterhaltspflichtigen Teil jedoch durchaus ein Beitrag an den Heim- oder sonstigen Kosten zugemutet.
- Reicht Einkommen nicht aus, wird Vermögen angezapft: Grundsätzlich darf ein gewisses Schonvermögen nicht angetastet werden. Ob 10.000 oder 75.000 Euro angemessen sind - wie hoch das unantastbare Vermögen sein darf, wurde in der Rechtssprechung bisher nicht eindeutig entschieden. Selbstbewohntes Eigentum wird nicht beanstandet. Allerdings wird die eventuell gesparte Miete zu den Einkünften hinzugerechnet.
- Unterhaltspflicht der Kinder hat ihre Grenzen: Eltern können ihren Unterhaltsanspruch zum Teil oder ganz verwirken, wenn sie durch sittliches Verschulden bedürftig geworden sind, zum Beispiel durch Spiel-, Drogensucht oder Straftaten. Außerdem können Kinder vom Unterhalt befreit werden, wenn sich die bedürftigen Eltern um ihren Nachwuchs während der Kindheit nicht gekümmert oder selbst keinen Unterhalt geleistet haben. ()



eingetragen: 23.01.2005 - 12:02 Uhr



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