Überregional

Industriegewerkschaft BAU OWL informiert:
Es gibt ein Recht auf Wiedereinstellung nach Entlassung im Winter

Im Winter wegen Schnee und Kälte entlassen ? im Frühjahr wieder eingestellt. Das ist die Realität für viele Leute vom Bau in Ostwestfalen-Lippe. Auf die Wiederbeschäftigung nach der kalten Jahreszeit haben Bauarbeiter oft ein einklagbares Recht.
So entschied das bayerische Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil, auf das die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt in Bielefeld hingewiesen hat.

Geschäftsführer Jürgen Lechtenbörger:
?Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes ist für die Bauarbeiter in OWL von großer Bedeutung. Entlassungen bei Kälte und Wiedereinstellungen im Frühjahr gehören zur üblichen Praxis von vielen Bau-Betrieben. Die Entscheidung des Gerichts zeigt: Wer im Frühjahr entgegen der üblichen Praxis nicht wieder beschäftigt wird, hat einen Anspruch auf seinen alten Job?.

Das Urteil könne Schule machen, so Lechtenbörger. Ein Recht auf Wiederbeschäftigung habe allerdings nur, wer viele Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.
?Dann gilt die Vertrauenshaftung des Arbeitgebers, wie es im Amtsdeutsch heißt. Dies ist der Fall, wenn es zur langjährigen Praxis des Bau-Betriebes gehört, dem Beschäftigten im Winter zukündigen ? bei gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für das Frühjahr?, so Lechtenbörger.

Zum Hintergrund:
Das bayerische Landesarbeitsgericht in Nürnberg hat nach Informationen der IG BAU einem Bauarbeiter Recht gegeben, der seine Firma auf Wiedereinstellung verklagt hatte. Er sei 19 Jahre lang regelmäßig im Winter entlassen und im Frühjahr wieder eingestellt worden, so Lechtenbörger. Als er seine alte Anstellung im Frühjahr nicht wieder bekam, zog er vor das Arbeitsgericht. Im Rahmen der ?Vertrauenshaftung? habe sich der Arbeitnehmer zu Recht darauf verlassen, seine Arbeit nach Ende des Winters wieder aufnehmen zu können, urteilten die Nürnberger Arbeitsrichter (AZ: 3 Sa 321/04) ()

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eingetragen: 20.01.2005 - 13:03 Uhr