Überregional

Tipps für Vermieter
Betriebskostenabrechnung so früh wie möglich

Zeitfalle bei Abrechnungsfrist: Warum Sie so früh wie möglich abrechnen sollten
Ein Detmolder Vermieter hatte es nur gut gemeint, als er in seinen Mietvertrag über seine Eigentumswohnung folgendes hineinschrieb:
?Die Betriebskosten werden weitestgehend auf der Basis der Miteigentumsanteile errechnet und umgelegt.?
Ein cleverer Schachzug - jedenfalls wenn der Verwalter die Kosten auf die Eigentümer ebenfalls nach Miteigentumsanteilen umlegt.
So gehen Sie einem schlauen Mieter nicht in die Fristen-Falle:
In der Abrechnung für 2000 und 2001 legte der Verwalter allerdings die Betriebskosten nach der Wohnfläche auf die Eigentümer um. Der Vermieter übernahm diesen Umlageschlüssel in seine Betriebskosten-Abrechnung - obwohl er ihn nicht extra mit dem Mieter vereinbart hatte.
Der ließ ein bisschen Zeit verstreichen und beschwerte sich erst dann über den falschen Umlageschlüssel. Daraufhin legte ihm der Vermieter am 6.2.2003 eine geänderte Betriebskosten-Abrechnung vor - dieses Mal mit dem laut Mietvertrag korrekten Umlageschlüssel nach der Wohnfläche.
Ihre korrigierte Abrechnung müssen Sie noch innerhalb der Jahresfrist vorlegen
"Zu spät", urteilte das Gericht. Jedenfalls was die Abrechnung für 2001 betraf. Denn für die galt bereits die neue Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Der besagt, dass Sie als Vermieter Ihren Nachzahlungsanspruch verlieren, sofern Sie nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums über ihre Betriebskosten abrechnen. Das gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 (dem Tag, an dem das neue Mietrecht in Kraft getreten ist) enden.
Für die Abrechnung vom Januar 2001 bis Dezember 2001 hätte der Detmolder Vermieter also bereits die Jahresfrist beachten müssen. Für die Abrechnung von Januar bis Dezember 2000 dagegen nicht.
Ein schwerer Fehler macht aus Ihrer korrigierten Abrechnung eine neue Abrechnung
Der Vermieter wehrte sich und verwies darauf, dass er die erste Abrechnung ja noch pünktlich innerhalb der Jahresfrist vorgelegt hätte. Nach Ansicht des Gerichts sei die Frist allerdings noch nicht mit dem Übersenden einer unvollständigen oder falschen Abrechnung gewahrt.
Enthält die Abrechnung einen schwerwiegenden Fehler, wie beispielsweise indem ein anderer als der vereinbarte Umlageschlüssel verwendet wird, macht das die Abrechnung unwirksam.
Mit einer verspäteten Abrechnung machen Sie dem Mieter ein großzügiges Geschenk
Als schwerwiegenden Fehler beurteilte das Gericht auch einen fehlenden Vorwegabzug bei einer Betriebskosten-Abrechnung für Wohnraum in einem gemischt genutzten Gebäude. Diesen Fehler beging der Detmolder Vermieter allerdings nicht.
Die korrigierte Betriebskosten-Abrechnung, die er allerdings erst nach Ablauf der Jahresfrist erstellte, galt schon als neue Abrechnung. Die muss noch innerhalb der Jahresfrist beim Mieter eingehen. Trifft die vermeintlich nur korrigierte Abrechnung dort verspätet ein, muss der Mieter nichts mehr nachzahlen.
Die Nachzahlung für 2001 musste der Mieter damit nicht zahlen. Die Nachzahlung für 2000 dagegen schon: Für diesen Abrechnungszeitraum galt nämlich die Jahresfrist noch nicht.
Der Vermieter-Tipp:
Die Jahresfrist für die Betriebskosten-Abrechnung gilt seit 1.9.2001 für alle Wohnungsvermieter. Sie gilt jedoch nur für solche Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.
Schicken Sie Ihre Abrechnung früh genug an Ihren Mieter und kümmern Sie sich darum, dass er möglichst schnell bezahlt bzw. Sie einen eventuellen Fehler noch innerhalb der Jahresfrist korrigieren können.
Enthält Ihre 1. Abrechnung nämlich einen schwerwiegenden Fehler, gilt die zweite, korrigierte Abrechnung als neue Abrechnung. Die muss Ihrem Mieter innerhalb der Jahresfrist zugehen.
Weitere Informationen unter http://www.hausverwaltung-linnenlueke.de ()

Diesen Artikel versendenDiesen Artikel ausdrucken


eingetragen: 18.01.2005 - 13:01 Uhr