Bielefeld-Ubbedissen

Das neue Unterhaltsrecht - jetzt doch nicht ab 1.7.
Bundesverfassungsgericht legt Neuregelung auf Eis

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesetzentwurfes wird das neue Recht tendenziell zur Entlastung vor allem besser verdienender Unterhaltspflichtiger führen.


I. Neue Rangfolge beim Unterhalt- Kinder zuerst
Bislang musste in Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichte, um allen Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt zahlen zu können( sog. Mangelfälle) das über dem Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen liegende Einkommen auf alle Köpfe verteilt werden.
Das führte dann zu abstrusen Unterhaltsansprüchen von z.B. 25,80 ?.
Das neue Recht teilt die Unterhaltsberechtigten in ?Ränge? ein.
Erst, wenn alle aus dem ersten Rang befriedigt sind, kommen die aus dem nächsten Rang zum Zuge.

Im ersten Unterhaltsrang stehen immer die minderjährigen Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils wohnen.
Eheliche und nichteheliche Kinder stehen sich insoweit gleich.


II. Kinder zuerst- aber weniger
Der Mindestunterhalt für ein Kind entspricht demnächst dem Kinderfreibetrag.
Erhöht sich also der Freibetrag, steigt auch der Unterhaltsanspruch des Kindes.
Da sich aber die Vorschriften über die Anrechnung des Kindergeldes wieder einmal ändern, wird in den unteren Einkommensgruppen der Unterhalt im Westen geringer werden.
Für den Osten gilt dieses nicht, weil der ? Abschlag Ost? gestrichen wird.


III. Unterhalt für den Exehepartner
In diesem Punkt ist zu erwarten, dass die Erwerbsobliegenheit des Exehepartners, der minderjährige Kinder betreut, ab Kindergartenreife des Kindes festgeschrieben werden wird. ()

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eingetragen: 14.08.2007 - 11:43 Uhr